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FERTIGARNEIMITTEL

Die Definition eines Fertigarzneimittels ist im § 4 (1) des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu finden. Sie lautet: „Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht … werden.“ Sie enthalten die Arzneistoffe meist in Form von Tabletten, Kapseln, Tropfen, Säften, Salben und Zäpfchen. Auch für die Phytotherapie (Heilen mit Pflanzen) stehen in den Apotheken zahlreiche Fertigarzneimittel zur Verfügung, in denen Drogen oder Zube­reitungen von Drogen enthalten sind. Bei den Drogenzubereitungen unterscheidet man die geschnittene Droge zur Bereitung eines Tees, die gemahlene oder pulverisierte Droge (= Drogenpulver) und den Trockenextrakt zur Herstellung von Tabletten, Kapseln und Dragees, sowie die Tinktur  zur Bereitung von Tropfen und den Fluidextrakt für Säfte, Salben und andere Einreibungen, um nur einige Beispiele zu nennen. Ein Fertigarznei­mittel mit einer Drogenzubereitung als Wirkstoff nennt man ein „pflanzliches Arzneimittel“ oder Phytopharmakon (Mehrzahl: Phytopharmaka). Auf der Verpackung eines Fertig­arznei­mittels muss immer der Wirkstoff deklariert werden, so auch bei einem pflanzlichen Fertig­arzneimittel. Anzugeben sind: Pflanze, Pflanzenteil und die Zubereitungs­form, bei Extrakten auch das Extraktionsmittel (z. B. Alkohol, Aceton, Wasser) und das Droge-Extrakt-Verhältnis (DEV) .

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